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BGB § 1163 Eigentümerhypothek

BGB § 1163 Eigentümerhypothek

[ Auszug: (1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so ... ]